Diese GNU Lesser General Public License gilt als Nachfolger der GNU Library General Public License. F�r eine Erkl�rung warum diese �nderung n�tig war, lesen Sie bitte
Erstellt im Auftrag der G-N-U GmbH http://www.g-n-u.de
von Harald Martin �bersetzungen
und Peter Gerwinski (4. Juni 2000)
Diese �bersetzung wird mit der Absicht angeboten, das Verst�ndnis der GNU Lesser General Public License (GNU-LGPL) zu erleichtern. Es handelt sich jedoch nicht um eine offizielle oder im rechtlichen Sinne anerkannte �bersetzung.
Die Free Software Foundation (FSF) ist nicht der Herausgeber dieser �bersetzung, und sie hat diese �bersetzung auch nicht als rechtskr�ftigen Ersatz f�r die Original-GNU-LGPL anerkannt. Da die �bersetzung nicht sorgf�ltig von Anw�lten �berpr�ft wurde, k�nnen die �bersetzer nicht garantieren, da� die �bersetzung die rechtlichen Aussagen der GNU-LGPL exakt wiedergibt. Wenn Sie sichergehen wollen, da� von Ihnen geplante Aktivit�ten im Sinne der GNU-LGPL gestattet sind, halten Sie sich bitte an die englischsprachige Originalversion.
Die Free Software Foundation m�chte Sie darum bitten, diese �bersetzung nicht als offizielle Lizenzbedingungen f�r von Ihnen geschriebene Programme oder Bibliotheken zu verwenden. Bitte benutzen Sie hierf�r stattdessen die von der Free Software Foundation herausgegebene englischsprachige Originalversion.
This is a translation of the GNU Lesser General Public License into German. This translation is distributed in the hope that it will facilitate understanding, but it is not an official or legally approved translation.
The Free Software Foundation is not the publisher of this translation and has not approved it as a legal substitute for the authentic GNU Lesser General Public License. The translation has not been reviewed carefully by lawyers, and therefore the translator cannot be sure that it exactly represents the legal meaning of the GNU Lesser General Public License. If you wish to be sure whether your planned activities are permitted by the GNU Lesser General Public License, please refer to the authentic English version.
The Free Software Foundation strongly urges you not to use this translation as the official distribution terms for your programs; instead, please use the authentic English version published by the Free Software Foundation.
Deutsche �bersetzung der Version 2.1, Februar 1999
Copyright © 1991, 1999 Free Software Foundation, Inc.
51 Franklin St, Fifth Floor, Boston, MA 02110-1301, USA
Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielf�ltigen und unver�nderte Kopien zu verbreiten. �nderungen sind jedoch nicht erlaubt.
[Dies ist die erste freigegebene Version der Lesser GPL. Sie ist als Nachfolgerin der GNU Library Public License zu betrachten und erhielt daher die Versionsnummer 2.1.]
Diese �bersetzung ist kein rechtskr�ftiger Ersatz f�r die englischsprachige Originalversion!
Die meisten Softwarelizenzen sind daraufhin entworfen worden, Ihnen die Freiheit zu nehmen, die Software weiterzugeben und zu ver�ndern. Im Gegensatz dazu sollen Ihnen die GNU General Public Licenses, die Allgemeinen �ffentlichen GNU-Lizenzen, ebendiese Freiheit des Weitergebens und Ver�nderns garantieren und somit sicherstellen, da� diese Software f�r alle Benutzer frei ist.
Diese Lizenz, die Kleine Allgemeine �ffentliche Lizenz (Lesser General Public License), gilt f�r einige besonders bezeichnete Software-Pakete - typischerweise Programmbibliotheken - von der Free Software Foundation und anderen Autoren, die beschlie�en, diese Lizenz zu verwenden. Auch Sie k�nnen sie verwenden; wir empfehlen aber, vorher gr�ndlich dar�ber nachzudenken, ob diese Lizenz (LGPL) oder aber die gew�hnliche Allgemeine �ffentliche Lizenz (GPL) die bessere Strategie zur Anwendung im jeweiligen speziellen Fall ist. Dabei bieten Ihnen die untenstehenden Erl�uterungen eine Grundlage f�r Ihre Entscheidung.
Die Bezeichnung ,,freie`` Software bezieht sich auf Freiheit der Nutzung, nicht auf den Preis. Unsere Allgemeinen �ffentlichen Lizenzen sollen sicherstellen, da� Sie die Freiheit haben, Kopien freier Software zu verbreiten (und etwas f�r diesen Service zu berechnen, wenn Sie m�chten), da� Sie die Software im Quelltext erhalten oder den Quelltext auf Wunsch bekommen k�nnen, da� Sie die Software �ndern oder Teile davon in neuen freien Programmen verwenden d�rfen, und da� Sie dar�ber informiert sind, da� Sie dies alles tun d�rfen.
Um Ihre Rechte zu sch�tzen, m�ssen wir Einschr�nkungen machen, die es jedem, der die Software weitergibt, verbieten, Ihnen diese Rechte zu verweigern oder Sie zum Verzicht auf diese Rechte aufzufordern. Aus diesen Einschr�nkungen ergeben sich bestimmte Verantwortlichkeiten f�r Sie, wenn Sie Kopien der Bibliothek verbreiten oder sie ver�ndern.
Beispielsweise m�ssen Sie den Empf�ngern alle Rechte gew�hren, die wir Ihnen einger�umt haben, wenn Sie - kostenlos oder gegen Bezahlung - Kopien der Bibliothek verbreiten. Sie m�ssen sicherstellen, da� auch die Empf�nger den Quelltext erhalten bzw. erhalten k�nnen. Wenn Sie einen anderen Code mit der Bibliothek linken, m�ssen Sie den Empf�ngern die vollst�ndigen Objekt-Dateien zukommen lassen, so da� sie selbst diesen Code mit der Bibliothek neu linken k�nnen, auch nachdem sie Ver�nderungen an der Bibliothek vorgenommen und sie neu compiliert haben. Und Sie m�ssen ihnen diese Bedingungen zeigen, damit sie ihre Rechte kennen.
Wir sch�tzen Ihre Rechte in zwei Schritten: (1) Wir stellen die Bibliothek unter ein Urheberrecht (Copyright), und (2) wir bieten Ihnen diese Lizenz an, die Ihnen das Recht gibt, die Bibliothek zu vervielf�ltigen, zu verbreiten und/oder zu ver�ndern.
Um jeden, der die Software weitergibt, zu sch�tzen, wollen wir dar�ber hinaus vollkommen klarstellen, da� f�r diese freie Bibliothek keinerlei Garantie besteht. Auch sollten, falls die Software von jemand anderem modifiziert und weitergegeben wird, die Empf�nger wissen, da� sie nicht das Original erhalten haben, damit irgendwelche von anderen verursachte Probleme nicht den Ruf des urspr�nglichen Autors sch�digen.
Schlie�lich und endlich stellen Software-Patente f�r die Existenz jedes freien Programms eine st�ndige Bedrohung dar. Wir m�chten sicherstellen, da� keine Firma den Benutzern eines freien Programms Einschr�nkungen auferlegen kann, indem sie von einem Patentinhaber eine die freie Nutzung einschr�nkende Lizenz erwirbt. Deshalb bestehen wir darauf, da� jegliche f�r eine Version der Bibliothek erworbene Patentlizenz mit der in dieser Lizenz (also der LGPL) im einzelnen angegebenen Nutzungsfreiheit voll vereinbar sein mu�.
Die meiste GNU-Software einschlie�lich einiger Bibliotheken f�llt unter die gew�hnliche Allgemeine �ffentliche GNU-Lizenz (GNU-GPL). Die vorliegende Lizenz, also die GNU-LGPL, gilt f�r gewisse n�her bezeichnete Bibliotheken. Sie unterscheidet sich wesentlich von der gew�hnlichen Allgemeinen �ffentlichen Lizenz (GNU-GPL). Wir benutzen diese Lizenz f�r gewisse Bibliotheken, um das Linken (d.h. die Verkn�pfung von Bibliotheken und anderen Programmteilen zu einem lauff�higen Programm - Anmerkung der �bersetzer) von Programmen, die nicht frei sind, mit diesen Bibliotheken zu gestatten.
Wenn ein Programm mit einer Bibliothek gelinkt wurde, sei es nun statisch oder dynamisch, so ist die Kombination der beiden, rechtlich gesehen, ein ,,kombiniertes Datenwerk``, also eine abgeleitete Version der Orginal-Bibliothek. Die gew�hnliche GPL erlaubt ein solches Linken nur dann, wenn die ganze Kombination die Kriterien f�r freie Software erf�llt. Die LGPL erlaubt dagegen weniger strenge Kriterien f�r das Linken von irgendeiner anderen Software mit der Bibliothek.
Wir nennen diese Lizenz die ,,Kleine`` Allgemeine �ffentliche Lizenz (,,Lesser`` GPL). weil sie weniger (,,less``) dazu beitr�gt, die Freiheit des Benutzers zu sch�tzen, als die gew�hnliche Allgemeine �ffentliche Lizenz (GPL). Sie verschafft auch anderen Entwicklern freier Software ein ,,Weniger`` an Vorteil gegen�ber konkurrierenden nichtfreien Programmen. Diese Nachteile sind ein Grund daf�r, da� wir die gew�hnliche GPL f�r viele Bibliotheken benutzen. Die ,,kleine`` Lizenz (LGPL) bietet aber unter bestimmten besonderen Umst�nden doch Vorteile.
So kann, wenn auch nur bei seltenen Gelegenheiten, eine besondere Notwendigkeit bestehen, einen Anreiz zur m�glichst weitgehenden Benutzung einer bestimmten Bibliothek zu schaffen, so da� diese dann ein De-facto-Standard wird. Um dies zu erreichen, m�ssen nichtfreie Programme die Bibliothek benutzen d�rfen. Ein h�ufigerer Fall ist der, da� eine freie Bibliothek dasselbe leistet wie weithin benutzte nichtfreie Bibliotheken. In diesem Falle bringt es wenig Nutzen, die freie Bibliothek allein auf freie Software zu beschr�nken, und dann benutzen wir eben die LGPL.
In anderen F�llen erm�glicht die Erlaubnis zur Benutzung einer speziellen Bibliothek in nichtfreien Programmen viel mehr Leuten, eine umfangreiche Sammlung freier Software zu nutzen. So erm�glicht z.B. die Erlaubnis zur Benutzung der GNU-C-Bibliothek in nichtfreien Programmen einer viel gr��eren Zahl von Leuten, das ganze GNU-Betriebssystem ebenso wie seine Variante, das Betriebssystem GNU/Linux, zu benutzen.
Obwohl die LGPL die Freiheit des Benutzers weniger sch�tzt, stellt sie doch sicher, da� der Benutzer eines Programms, das mit der Bibliothek gelinkt wurde, die Freiheit und die erforderlichen Mittel hat, das Programm unter Benutzung einer abge�nderten Version der Bibliothek zu betreiben.
Die genauen Bedingungen f�r das Kopieren, Weitergeben und Ab�ndern finden Sie im nachstehenden Kapitel. Achten Sie genau auf den Unterschied zwischen ,,work based on the library``, d.h. ,,Datenwerk, das auf der Bibliothek basiert`` und ,,work that uses the library`` d.h. ,,Datenwerk, das die Bibliothek benutzt``. Ersteres enth�lt Code, der von der Bibliothek abgeleitet ist, w�hrend letzteres lediglich mit der Bibliothek kombiniert werden mu�, um betriebsf�hig zu sein.
§§§0. Diese Lizenz gilt f�r jedes Programm und jedes andere Datenwerk, in dem ein entsprechender Vermerk des Copyright-Inhabers oder eines anderen dazu Befugten darauf hinweist, da� das Datenwerk unter den Bestimmungen dieser Lesser General Public License (im weiteren auch als ,,diese Lizenz`` bezeichnet) verbreitet werden darf. Jeder Lizenznehmer wird hierin einfach als ,,Sie`` angesprochen.
Eine ,,Bibliothek`` bedeutet eine Zusammenstellung von Software-Funktionen und/oder Daten, die so vorbereitet ist, da� sie sich bequem mit Anwendungsprogrammen (welche einige dieser Funktionen und Daten benutzen) zum Bilden von ausf�hrbaren Programmen linken (d.h. verbinden, kombinieren) l��t.
Der Begrif ,,Bibliothek`` bezieht sich im weiteren immer nur auf solche Software-Bibliotheken und solche Datenwerke, die unter diesen Bedingungen der Lesser-GPL-Lizenz verbreitet worden sind. Ein ,,auf der Bibliothek basierendes Datenwerk`` bezeichnet die betreffende Bibliothek selbst sowie jegliche davon abgeleitete Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne, also ein Datenwerk, welches die Bibliothek oder einen Teil davon, sei es unver�ndert oder ver�ndert und/oder direkt in eine andere Sprache �bersetzt, enth�lt. (Im folgenden wird die �bersetzung ohne Einschr�nkung als ,,Bearbeitung`` eingestuft.)
Unter dem ,,Quelltext`` eines Datenwerks ist seine f�r das Vornehmen von Ver�nderungen bevorzugte Form zu verstehen. F�r eine Bibliothek bedeutet ,,vollst�ndiger Quelltext`` den gesamten Quelltext f�r alle in ihr enthaltenen Bestandteile, f�r jegliche zu ihr geh�renden Dateien zur Definition von Schnittstellen und schlie�lich auch f�r die Skripte, die zur Steuerung der Compilation und Installation der Bibliothek benutzt werden.
Andere Handlungen als Vervielf�ltigung, Verbreitung und Bearbeitung werden von dieser Lizenz nicht ber�hrt; sie fallen nicht in ihren Anwendungsbereich. Das Ausf�hren eines Programms unter Benutzung der Bibliothek wird nicht eingeschr�nkt, und die Ausgaben des Programms unterliegen dieser Lizenz nur dann, wenn der Inhalt ein auf der Bibliothek basierendes Datenwerk darstellt (unabh�ngig davon, da� die Bibliothek in einem Werkzeug zum Schreiben dieses Programms benutzt wurde). Ob dies zutrifft, h�ngt davon ab, was die Bibliothek bewirkt und was das Programm, das die Bibliothek nutzt, bewirkt.
§§§1. Sie d�rfen auf beliebigen Medien unver�nderte Kopien des vollst�ndigen Quelltextes des Programms so, wie sie ihn erhalten haben, anfertigen und verbreiten. Voraussetzung hierf�r ist, da� Sie mit jeder Kopie deutlich erkennbar und in angemessener Form einen entsprechenden Copyright-Vermerk sowie einen Haftungsausschlu� ver�ffentlichen, alle Vermerke, die sich auf diese Lizenz und das Fehlen einer Garantie beziehen, unver�ndert lassen und zusammen mit der Bibliothek jeweils eine Kopie dieser Lizenz weitergeben.
Sie d�rfen f�r den eigentlichen Kopier- und Versandvorgang eine Geb�hr verlangen. Wenn Sie es w�nschen, d�rfen Sie auch gegen Entgelt eine Garantie anbieten.
§§§2. Sie d�rfen Ihre Kopie(n) der Bibliothek oder irgendeines Teils davon ver�ndern, wodurch ein auf der Bibliothek basierendes Datenwerk entsteht, und Sie d�rfen derartige Bearbeitungen unter den Bestimmungen von Paragraph 1 vervielf�ltigen und verbreiten, vorausgesetzt, da� zus�tzlich alle im folgenden genannten Bedingungen erf�llt werden:
(So hat z.B. eine Funktion zum Berechnen von Quadratwurzeln einen von der Anwendung unabh�ngigen genau definierten Zweck. Deshalb verlangt �2 Absatz d, da� jede von der Anwendung bereitgestellte Funktion oder von dieser Funktion benutzte Tabelle optional sein mu�: Auch wenn die Anwendung sie nicht bereitstellt, mu� die Quadratwurzelfunktion trotzdem noch Quadratwurzeln berechnen).
Diese Anforderungen gelten f�r das bearbeitete Datenwerk als Ganzes. Wenn identifizierbare Teile davon nicht von der Bibliothek stammen und vern�nftigerweise als unabh�ngige und gesonderte Datenwerke f�r sich selbst zu betrachten sind, dann gelten diese Lizenz und ihre Bedingungen nicht f�r die betreffenden Teile, wenn Sie diese als gesonderte Datenwerke weitergeben. Wenn Sie jedoch dieselben Teile als Teil eines Ganzen weitergeben, das ein auf der Bibliothek basierendes Datenwerk darstellt, dann mu� die Weitergabe dieses Ganzen nach den Bedingungen dieser Lizenz erfolgen, deren Bedingungen f�r weitere Lizenznehmer somit auf das gesamte Ganze ausgedehnt werden - und somit auf jeden einzelnen Teil, unabh�ngig vom jeweiligen Autor.
Somit ist es nicht die Absicht dieses Abschnittes, Rechte f�r Datenwerke in Anspruch zu nehmen oder Ihnen Rechte f�r Datenwerke streitig zu machen, die komplett von Ihnen geschrieben wurden; vielmehr ist es die Absicht, die Rechte zur Kontrolle der Verbreitung von Datenwerken, die auf der Bibliothek basieren oder unter ihrer auszugsweisen Verwendung zusammengestellt worden sind, auszu�ben.
Ferner bringt auch das einfache Zusammenlegen eines anderen Datenwerkes, das nicht auf der Bibliothek basiert, mit der Bibliothek oder mit einem auf der Bibliothek basierenden Datenwerk auf ein- und demselben Speicher- oder Vertriebsmedium dieses andere Datenwerk nicht in den Anwendungsbereich dieser Lizenz.
§§§3. Sie k�nnen sich f�r die Anwendung der Bedingungen der gew�hnlichen Allgemeinen �ffentlichen GNU-Lizenz (GNU-GPL) statt dieser Lizenz auf eine gegebene Kopie der Bibliothek entscheiden. Um dies zu tun, m�ssen Sie alle Eintragungen, die sich auf diese Lizenz beziehen, �ndern, so da� sie nun f�r die gew�hnliche GNU-GPL, Version 2, statt f�r diese Lizenz (LGPL) gelten. (Wenn eine neuere Version als Version 2 der gew�hnlichen GNU-GPL erschienen ist, k�nnen Sie diese angeben, wenn Sie das w�nschen.) Nehmen Sie keine anderen Ver�nderungen in diesen Eintragungen vor.
Wenn diese Ver�nderung in einer gegebenen Kopie einmal vorgenommen ist, dann ist sie f�r diese Kopie nicht mehr zur�cknehmbar, und somit gilt dann die gew�hnliche GNU-GPL f�r alle nachfolgenden Kopien und abgeleiteten Datenwerke, die von dieser Kopie gemacht worden sind.
Diese Option ist n�tzlich, wenn Sie einen Teil des Codes der Bibliothek in ein Programm kopieren wollen, das keine Bibliothek ist.
§§§4. Sie k�nnen die Bibliothek (oder einen Teil oder eine Ableitung von ihr, gem�� Paragraph 2) in Objektcode-Form oder in ausf�hrbarer Form unter den Bedingungen der obigen Paragraphen 1 und 2 kopieren und weitergeben, sofern Sie den vollst�ndigen entsprechenden maschinenlesbaren Quelltext beif�gen, der unter den Bedingungen der obigen Paragraphen 1 und 2 auf einem Medium weitergegeben werden mu�, das �blicherweise zum Austausch von Software benutzt wird.
Wenn die Weitergabe von Objektcode durch das Angebot eines Zugangs zum Kopienabruf von einem angegebenen Ort erfolgt, dann erf�llt das Angebot eines gleichwertigen Zugangs zum Kopieren des Quelltextes von demselben Ort die Anforderung, auch den Quelltext weiterzugeben, obwohl Dritte nicht verplichtet sind, den Quelltext zusammen mit dem Objektcode zu kopieren.
§§§5. Ein Programm, das nichts von irgendeinem Teil der Bibliothek Abgeleitetes enth�lt, aber darauf ausgelegt ist, mit der Bibliothek zusammenzuarbeiten, indem es mit ihr compiliert oder gelinkt wird, nennt man ein ,,Datenwerk, das die Bibliothek nutzt``. Solch ein Datenwerk, f�r sich allein genommen, ist kein von der Bibiliothek abgeleitetes Datenwerk und f�llt daher nicht unter diese Lizenz.
Wird jedoch ein ,,Datenwerk, das die Bibliothek nutzt``, mit der Bibliothek gelinkt, so entsteht ein ausf�hrbares Programm, das ein von der Bibliothek abgeleitetes Datenwerk (weil es Teile der Bibliothek enth�lt) und kein ,,Datenwerk, das die Bibliothek nutzt`` ist. Das ausf�hrbare Programm f�llt daher unter diese Lizenz. Paragraph 6 gibt die Bedingungen f�r die Weitergabe solcher ausf�hrbarer Programme an.
Wenn ein ,,Datenwerk, das die Bibliothek nutzt``, Material aus einer Header-Datei verwendet, die Teil der Bibliothek ist, dann kann der Objektcode f�r das Datenwerk ein von der Bibliothek abgeleitetes Datenwerk sein, selbst wenn der Quelltext dies nicht ist. Ob dies jeweils zutrifft, ist besonders dann von Bedeutung, wenn das Datenwerk ohne die Bibliothek gelinkt werden kann oder wenn das Datenwerk selbst eine Bibliothek ist. Die genaue Grenze, von der an dies zutrifft, ist rechtlich nicht genau definiert.
Wenn solch eine Objektdatei nur numerische Parameter, Datenstruktur-Layouts und Zugriffsfunktionen sowie kleine Makros und kleine Inlinefunktionen (zehn Zeilen lang oder k�rzer) benutzt, dann unterliegt die Benutzung der Objektdatei keinen Beschr�nkungen, ohne R�cksicht darauf, ob es rechtlich gesehen ein abgeleitetes Datenwerk ist. (Ausf�hrbare Programme, welche diesen Objektcode plus Teile der Bibliothek enthalten, fallen jedoch weiterhin unter die Bestimmungen von Paragraph 6).
Ansonsten k�nnen Sie, wenn das Datenwerk ein von der Bibliothek abgeleitetes ist, den Objektcode f�r das Datenwerk unter den Bedingungen von Paragraph 6 weitergeben. Alle ausf�hrbaren Programme, welche dieses Datenwerk enthalten, fallen ebenfalls unter Paragraph 6, gleichg�ltig, ob sie direkt mit der Bibliothek selbst gelinkt sind oder nicht.
§§§6. Als Ausnahme von den Bestimmungen der vorstehenden f�nf Paragraphen d�rfen Sie auch ein ,,Datenwerk, das die Bibliothek nutzt``, mit der Bibliothek kombinieren oder linken, um ein Datenwerk zu erzeugen, das Teile der Bibliothek enth�lt, und dieses unter Bedingungen ihrer eigenen Wahl weitergeben, sofern diese Bedingungen Bearbeitungen f�r den eigenen Gebrauch des Empf�ngers und ein R�ckbilden (``reverse engineering'') zum Beheben von M�ngeln solcher Bearbeitungen gestatten.
Sie m�ssen bei jeder Kopie des Datenwerks deutlich erkennbar angeben, da� die Bibliothek darin genutzt wird und da� die Bibliothek und ihre Benutzung durch die Lizenz abgedeckt sind. Sie m�ssen eine Kopie dieser Lizenz mitgeben. Wenn das Datenwerk bei seiner Ausf�hrung Copyright-Vermerke anzeigt, m�ssen Sie den Copyright-Vermerk f�r die Bibliothek mit anzeigen lassen und dem Benutzer einen Hinweis geben, der ihn zu einer Kopie dieser Lizenz f�hrt. Ferner m�ssen Sie eines der nachfolgend genannten f�nf Dinge tun:
F�r ein ausf�hrbares Programm mu� die verlangte Form des ,,Datenwerks, das die Bibliothek nutzt`` alle Daten und Hilfsprogramme mit einschlie�en, die man braucht, um daraus das ausf�hrbare Programm zu reproduzieren. Doch gilt eine spezielle Ausnahme: Die weiterzugebenden Materialien brauchen nicht alles das zu enthalten, was normalerweise (in Quelltext-Form oder in bin�rer Form) mit den Hauptbestandteilen (Compiler, Kern usw.) des Betriebssystems, auf denen das ausf�hrbare Programm l�uft, weitergegeben wird, es sei denn, das ausf�hrbare Programm geh�rt selbst zu diesem Hauptbestandteil.
Es kann vorkommen, da� diese Anforderung im Widerspruch zu Lizenzbeschr�nkungen anderer, propriet�rer Bibliotheken steht, die normalerweise nicht zum Betriebssystem geh�ren. Ein solcher Widerspruch bedeutet, da� Sie nicht gleichzeitig jene propriet�ren Bibliotheken und die vorliegende Bibliothek zusammen in einem ausf�hrbaren Programm, das Sie weitergeben, verwenden d�rfen.
§§§7. Sie d�rfen Bibliotheks-Funktionseinheiten, die ein auf der Bibliothek basierendes Datenwerk darstellen, zusammen mit anderen, nicht unter diese Lizenz fallenden Funktionseinheiten in eine einzelne Bibliothek einbauen und eine solche kombinierte Bibliothek weitergeben, vorausgesetzt, da� die gesonderte Weitergabe des auf der Bibliothek basierenden Datenwerks einerseits und der anderen Funktionseinheiten andererseits ansonsten gestattet ist, und vorausgesetzt, da� Sie folgende zwei Dinge tun:
§§§8. Sie d�rfen die Bibliothek nicht vervielf�ltigen, ver�ndern, weiter lizenzieren oder verbreiten oder mit ihr linken, sofern es nicht durch diese Lizenz ausdr�cklich gestattet ist. Jeder anderweitige Versuch der Vervielf�ltigung, Modifizierung, Weiterlizenzierung und Verbreitung sowie des Linkens mit der Bibliothek ist unzul�ssig und beendet automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz. Doch werden die Lizenzen Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten haben, nicht beendet, solange diese Dritten die Lizenz voll anerkennen und befolgen.
§§§9. Sie sind nicht verpflichtet, diese Lizenz anzunehmen, da Sie diese nicht unterzeichnet haben. Doch gibt Ihnen sonst nichts die Erlaubnis, die Bibliothek oder von ihr abgeleitete Datenwerke zu ver�ndern oder zu verbreiten. Diese Handlungen sind gesetzlich verboten, wenn Sie diese Lizenz nicht annehmen. Indem Sie die Bibliothek (oder ein darauf basierendes Datenwerk) ver�ndern oder verbreiten, erkl�ren Sie Ihr Einverst�ndnis mit dieser Lizenz, die Ihnen das erlaubt, mit allen ihren Bedingungen bez�glich der Vervielf�ltigung, Verbreitung und Ver�nderung der Bibliothek oder eines darauf basierenden Datenwerks.
§§§10. Jedesmal, wenn Sie die Bibliothek (oder irgendein auf der Bibliothek basierendes Datenwerk) weitergeben, erh�lt der Empf�nger automatisch vom urspr�nglichen Lizenzgeber die Lizenz, die Bibliothek entsprechend den hier festgelegten Bestimmungen zu vervielf�ltigen, zu verbreiten und zu ver�ndern und mit ihr zu linken. Sie d�rfen keine weiteren Einschr�nkungen der Aus�bung der hierin zugestandenen Rechte des Empf�ngers vornehmen. Sie sind nicht daf�r verantwortlich, die Einhaltung dieser Lizenz durch Dritte durchzusetzen.
§§§11. Sollten Ihnen infolge eines Gerichtsurteils, des Vorwurfs einer Patentverletzung oder aus einem anderen Grunde (nicht auf Patentfragen begrenzt) Bedingungen (durch Gerichtsbeschlu�, Vergleich oder anderweitig) auferlegt werden, die den Bedingungen dieser Lizenz widersprechen, so befreien diese Umst�nde Sie nicht von den Bestimmungen dieser Lizenz. Wenn es Ihnen nicht m�glich ist, die Bibliothek unter gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen in dieser Lizenz und Ihrer anderweitigen Verpflichtungen zu verbreiten, dann d�rfen Sie als Folge davon die Bibliothek �berhaupt nicht verbreiten. Wenn zum Beispiel ein Patent nicht die geb�hrenfreie Weiterverbreitung der Bibliothek durch diejenigen erlaubt, welche die Bibliothek direkt oder indirekt von Ihnen erhalten haben, dann besteht der einzige Weg, sowohl dem Patentrecht als auch dieser Lizenz zu gen�gen, darin, ganz auf die Verbreitung der Bibliothek zu verzichten.
Sollte sich ein Teil dieses Paragraphen als ung�ltig oder unter bestimmten Umst�nden nicht durchsetzbar erweisen, so soll dieser Paragraph seinem Sinne nach angewandt werden; im �brigen soll dieser Paragraph als Ganzes gelten.
Zweck dieses Paragraphen ist nicht, Sie dazu zu bringen, irgendwelche Patente oder andere Eigentumsanspr�che zu verletzen oder die G�ltigkeit solcher Anspr�che zu bestreiten; dieser Paragraph hat vielmehr einzig den Zweck, die Integrit�t des Verbreitungssystems der freien Software zu sch�tzen, das durch die Praxis �ffentlicher Lizenzen verwirklicht wird. Viele Leute haben gro�z�gige Beitr�ge zu dem weitreichenden Angebot der durch dieses System verbreiteten Software im Vertrauen auf die konsistente Anwendung dieses Systems geleistet; es obliegt dem Autor bzw. Geber, zu entscheiden, ob er die Software mittels irgendeines anderen Systems verbreiten will; ein Lizenznehmer jedoch darf dar�ber nicht entscheiden.
Dieser Paragraph ist dazu gedacht, deutlich klarzustellen, was als Konsequenz aus den �brigen Bestimmungen dieser Lizenz zu betrachten ist.
§§§12. Wenn die Verbreitung und/oder die Benutzung der Bibliothek in bestimmten Staaten entweder durch Patente oder durch urheberrechtlich gesch�tzte Schnittstellen eingeschr�nkt ist, kann der Urheberrechtsinhaber, der die Bibliothek unter diese Lizenz gestellt hat, eine explizite geographische Begrenzung der Verbreitung angeben, in der diese Staaten ausgeschlossen werden, so da� die Verbreitung nur innerhalb und zwischen den Staaten erlaubt ist, die nicht demgem�� ausgeschlossen sind. In einem solchen Fall beinhaltet diese Lizenz die Beschr�nkung, als w�re sie in diesem Text niedergeschrieben.
§§§13. Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit �berarbeitete und/oder neue Versionen der Lesser General Public License ver�ffentlichen. Solche neuen Versionen werden vom Grundprinzip her der gegenw�rtigen entsprechen, k�nnen aber im Detail abweichen, um neuen Problemen und Anforderungen gerecht zu werden.
Jede Version dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in einem Programm angegeben wird, da� es dieser Lizenz in einer bestimmten Versionsnummer oder ,,jeder sp�teren Version`` (``any later version'') unterliegt, so haben Sie die Wahl, entweder den Bestimmungen der genannten Version zu folgen oder denen jeder beliebigen sp�teren Version, die von der Free Software Foundation ver�ffentlicht wurde. Wenn die Bibliothek keine Lizenz-Versionsnummer angibt, k�nnen Sie eine beliebige Version w�hlen, die jemals von der Free Software Foundation ver�ffentlicht wurde.
§§§14. Wenn Sie den Wunsch haben, Teile der Bibliothek in anderen freien Programmen zu verwenden, deren Bedingungen f�r die Verbreitung anders sind, schreiben Sie an den Autor der Bibliothek, um ihn um die Erlaubnis zu bitten. F�r Software, die unter dem Copyright der Free Software Foundation steht, schreiben Sie an die Free Software Foundation; wir machen zu diesem Zweck gelegentlich Ausnahmen. Unsere Entscheidung wird von den beiden Zielen geleitet werden, zum einen den freien Status aller von unserer freien Software abgeleiteten Datenwerke zu erhalten und zum anderen das gemeinschaftliche Nutzen und Wiederverwenden von Software im allgemeinen zu f�rdern.
§§§15. Da die Bibliothek ohne jegliche Geb�hren lizenziert wird, besteht keinerlei Gew�hrleistung f�r die Bibliothek, soweit dies gesetzlich zul�ssig ist. Sofern nicht anderweitig schriftlich best�tigt, stellen die Copyright-Inhaber und/oder Dritte die Bibliothek ,,so, wie sie ist`` zur Verf�gung, ohne Gew�hrleistung irgendeiner Art, weder ausdr�cklich noch implizit. Dieser Garantieausschlu� gilt auch - ohne darauf beschr�nkt zu sein - f�r Marktreife oder Verwendbarkeit f�r einen bestimmten Zweck. Das volle Risiko bez�glich Qualit�t und Leistungsf�higkeit der Bibliothek liegt bei Ihnen. Sollte sich die Bibliothek als fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten f�r notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur s�mtlich bei Ihnen.
§§§16. In keinem Fall, au�er wenn dies durch geltendes Recht gefordert wird oder schriftlich zugesichert wurde, ist irgendein Copyright-Inhaber oder irgendein Dritter, der die Bibliothek wie oben erlaubt modifiziert oder verbreitet hat, Ihnen gegen�ber f�r irgendwelche Sch�den haftbar. Dies gilt auch f�r jegliche allgemeine oder spezielle Sch�den, f�r Sch�den durch Nebenwirkungen oder Folgesch�den, die sich aus der Benutzung oder der Unbenutzbarkeit der Bibliothek ergeben (das gilt insbesondere - ohne darauf beschr�nkt zu sein - f�r Datenverluste, das Hineinbringen von Ungenauigkeiten in irgendwelche Daten, f�r Verluste, die Sie oder Dritte erlitten haben, oder f�r ein Unverm�gen der Bibliothek, mit irgendeiner anderen Software zusammenzuarbeiten), und zwar auch dann, wenn ein Copyright-Inhaber oder ein Dritter �ber die M�glichkeit solcher Sch�den informiert worden ist.
Wenn Sie eine neue Bibliothek entwickeln und w�nschen, da� sie von gr��tm�glichem Nutzen f�r die Allgemeinheit ist, dann empfehlen wir Ihnen, sie zu einer freien Software zu machen, die jedermann weiterverteilen und ver�ndern kann. Dies k�nnen sie tun, indem Sie eine Weiterverteilung unter den Bedingungen dieser Lizenz, also der Lesser GPL erlauben (oder - als Alternative - unter den Bedingungen der gew�hnlichen Allgemeinen �ffentlichen GNU-Lizenz, der GPL).
Zur Anwendung dieser Bedingungen f�gen Sie zu der Bibliothek die unten angegebenen Vermerke hinzu. Es ist am sichersten, sie an den Start jeder Quelldatei anzuf�gen, um so am wirksamsten den Garantieausschlu� bekannt zu machen; zumindest aber sollte jede Datei die Copyright-Zeile und eine Angabe enthalten, wo die vollst�ndigen Vermerke zu finden sind.
Auf Deutsch:
Eine Zeile mit den Namen der Bibliothek und einer Kurzbeschreibung ihres Zwecks
Copyright (C) Jahr Name des AutorsThis library is free software; you can redistribute it and/or modify it under the terms of the GNU Lesser General Public License as published by the Free Software Foundation; either version 2.1 of the License, or (at your option) any later version.
This library is distributed in the hope that it will be useful, but WITHOUT ANY WARRANTY; without even the implied warranty of MERCHANTABILITY or FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. See the GNU Lesser General Public License for more details.
You should have received a copy of the GNU Lesser General Public License along with this library; if not, write to the Free Software Foundation, Inc., 51 Franklin St, Fifth Floor, Boston, MA 02110-1301 USA
F�gen Sie auch einen kurzen Hinweis hinzu, wie Sie elektronisch und per Brief erreichbar sind.
Bibliothek ist freie Software; Sie d�rfen sie unter den Bedingungen der GNU Lesser General Public License, wie von der Free Software Foundation ver�ffentlicht, weiterverteilen und/oder modifizieren; entweder gem�� Version 2.1 der Lizenz oder (nach Ihrer Option) jeder sp�teren Version.
Diese Bibliothek wird in der Hoffnung weiterverbreitet, da� sie n�tzlich sein wird, jedoch OHNE IRGENDEINE GARANTIE, auch ohne die implizierte Garantie der MARKTREIFE oder der VERWENDBARKEIT F�R EINEN BESTIMMTEN ZWECK. Mehr Details finden Sie in der GNU Lesser General Public License.
Sie sollten eine Kopie der GNU Lesser General Public License zusammen mit dieser Bibliothek erhalten haben; falls nicht, schreiben Sie an die Free Software Foundation, Inc., 59 Temple Place, Fifth Floor, Boston, MA 02110-1301, USA.
Soweit vorhanden, sollten Sie auch Ihren Arbeitgeber (wenn Sie als Programmierer arbeiten) oder Ihre Schule einen Copyright-Verzicht f�r die Bibliothek unterschreiben lassen. Hier ein Beispiel. Die Namen m�ssen Sie nat�rlich �ndern.
Yoyodyne, Inc., hereby disclaims all copyright interest in the library `Frob' (a library for tweaking knobs) written by James Random Hacker.Unterschrift von Ty Coon, 1 April 1990
Ty Coon, President of Vice
Auf Deutsch:
DIe Yoyodyne GmbH erhebt keinen urheberechtlichen Anspruch auf die von James Random Hacker geschriebene Bibliothek ,Frob` (eine Bibliothek f�r das Zwicken von Kn�pfen).Unterschrift von Ty Coon, 1. April 1990
Ty Coon, Vizepr�sident
Das war schon alles!
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Copyright © 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, Nikos Drakos, Computer Based Learning Unit, University of Leeds.
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The translation was initiated by Peter Gerwinski on 10/16/2000
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Aktualisiert: $Date: 2005/05/05 19:37:05 $ $Author: novalis $